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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Personalvermittlung

der PRELABI U. Bieler Consulting KG

 

§ 1 Allgemeines

(1) Prelabi verpflichtet sich jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.

(2) Der Auftraggeber erklärt sich bereit, alle für einen Auftrag erforderlichen Unterlagen oder Daten zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese von Prelabi erstellt werden können. Dies gilt vor allem für Unterlagen, die bei einer Mitwirkung an einer Personalbeschaffung benötigt werden, wie die Abfassung einer Stellenbeschreibung und die Ermittlung eines Anforderungsprofils.

(3) Prelabi sichert vertrauliche Behandlung aller im Rahmen des Beratungsauftrages erhaltenen Daten und Informationen zu.

(4) Die Bewerberexposés, die der Auftraggeber von Prelabi erhält, bleiben Eigentum von Prelabi. Jedes Bewerberexposé ist streng vertraulich zu behandeln, es ist bei NichteinsteIlung des Bewerbers unverzüglich an Prelabi zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch ist nicht erlaubt.

§ 2 Honorar

(1) Der Honoraranspruch entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und von Prelabi vorgeschlagenem Bewerber zustandegekommen ist.

(2) Alle nachgenannten Honorarbeträge werden sofort ohne Abzug fällig und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 2.1 Vermittlung

Das Vermittlungshonorar beträgt 25 % vom zukünftigen Brutto-Jahreseinkommen.

Das der Berechnung zugrundeliegende Jahreseinkommen versteht sich unter Einschluß aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und variabler Gehaltsbestandteile.

§ 2.2 Sonderleistungen und Nebenkosten

Sonderleistungen wie Eignungstests, Nebenkosten, Reisekosten der Bewerber oder Portokosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§ 2.3 Anzeigengestützte Personalsuche in Printmedien

Bei der anzeigengestützten Personalsuche in Printmedien wird der Leistungsumfang vor Auftragserteilung individuell definiert und nach der Durchführung entsprechend den getroffenenVereinbarungen berechnet.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind nach Erhalt sofort und zur Zahlung ohne Abzug fällig.

Auf alle Beträge wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

§ 4 Kündigung

Der Vermittlungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden.

§ 5 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Mäklervertrag. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder Teilbestimmungen tritt eine solche. die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 6 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsvertrag ist Passau.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Arbeitnehmerüberlassung

der PRELABI U. Bieler Consulting KG

§ 1 Gegenstand / Durchführung des Vertrages

Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Leiharbeitnehmer/innen (nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt, diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Ihre gegebenenfalls hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeiten sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren. Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden. Sollte der Mitarbeiter von Ihnen mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so haben Sie uns im Voraus darüber zu unterrichten.

§ 2 Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit

Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem.

§ 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber den Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Arbeitsunfälle sind uns sofort anzuzeigen. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von Ihnen sichergestellt. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch uns regelmäßig durchgeführt, dabei gestatten Sie uns den Zugang zu den jeweiligen Arbeitsplätzen.

§ 3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages

Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen uns insbesondere: die Nichteinhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutzund/ oder Arbeitssicherheitsbestimmungen durch Sie; die erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug. Die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist. Stellen Sie innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages unseres Mitarbeiters fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und bestehen Sie deshalb auf Austausch des Mitarbeiters, werden Ihnen bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnet.

§ 4 Haftung

Wir haften nur für die fehlerfreie Auswahl unserer Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen.

§ 5 Rechnungslegung / Zahlungsbedingungen

Maßgebend für die Abrechnung ist der auf dem AÜV jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen, die Sie rechtsverbindlich gegenüber uns bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei Ihnen für Ihre Rechnungskontrolle. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn der AÜV sieht eine andere Regelung vor. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges werden die gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Weiterhin haben Sie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Diese betragen zurzeit acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor; selbiges gilt auch für Stundungsvereinbarungen. Im Falle einer Stundungsvereinbarung berechnen wir Stundungszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, soweit in der Stundungsabrede nichts anderes vereinbart wird.

§ 6 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung / Reisezeiten / Arbeitsmaterialien

Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Samstags- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden, wenn nicht anders vereinbart, wie folgt in Rechnung gestellt: – Überstunden ab der 41. Wochenarbeitsstunde 25% Zuschlag – Überstunden ab der 46. Wochenarbeitsstunde 50% Zuschlag – Nachtstunden in der Zeit von 22.00 h bis 6.00 h 25% Zuschlag – Arbeitsstunden an Samstagen 50% Zuschlag – Arbeitsstunden an Sonntagen 70% Zuschlag – Arbeitsstunden an Feiertagen 100% Zuschlag zum Stundenverrechnungssatz. Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten unserer Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet. Bei Montagetätigkeiten können in Anlehnung an den Bundesmontage- Tarifvertrag zusätzlich entstehende Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Kosten werden im AÜV gesondert vereinbart. Bei Verträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Danach ist ab der 9. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25% zum Stundenverrechnungssatz zu bezahlen. Von mehreren für eine Arbeitsstunde eines Mitarbeiters anfallenden Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet. Ausgenommen sind Nachtarbeitszuschläge Bei der Ableistung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten.

§ 7 Vermittlungsklausel

Gehen Sie mit einem unserer Mitarbeiter während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ein, so sind wir berechtigt, ein Vermittlungshonorar, von 25% des zukünftigen Brutto-Jahreseinkommens des vermittelten Mitarbeiters zu berechnen. Das Honorar reduziert sich um je 2,0%-Punkte pro Überlassungsmonat. Das jeweilige Honorar ist fällig im Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen unserem Mitarbeiter und Ihnen. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 8 Verschwiegenheitsklausel

Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten schriftlich verpflichtet.

§ 9 Aufrechnung / Zurückbehaltung / Minderung

Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Wir überlassen nur Mitarbeiter, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet wurden. Sie haben die Pflichten aus dem AGG auch gegenüber unserem Mitarbeiter einzuhalten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass unsere Mitarbeiter nicht durch Ihre eigenen Mitarbeiter benachteiligt werden. Sie haben unsere Mitarbeiter zu informieren, bei welcher Stelle sie sich im Falle einer Benachteiligung beschweren können. Sollte es zu Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz unserer Mitarbeiter kommen, sind Sie uns zur unverzüglichen Unterrichtung verpflichtet. In solch einem Fall sind wir berechtigt, den in Bezug auf den ungleich behandelten Mitarbeiter bestehenden AÜV fristlos zu kündigen und sind nicht zur Bereitstellung eines Ersatzes verpflichtet. Sollten Sie oder Ihre eigenen Mitarbeiter unsere Mitarbeiter benachteiligen, stellen Sie uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter, im Innen- und soweit möglich bereits im Außenverhältnis frei, die uns gegenüber geltend gemacht werden. Sie ersetzen uns auch einen Schaden, welcher uns dadurch entsteht, dass zum Schutz unserer Mitarbeiter vor einer Benachteiligung bei Ihnen, den vorzeitigen Abbruch eines Einsatzes erforderlich macht.

§ 11 Schlussbestimmungen

Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, für uns rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem AÜV ist Passau.